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   BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58   

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https://dejure.org/1959,3039
BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58 (https://dejure.org/1959,3039)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1959 - V ZR 38/58 (https://dejure.org/1959,3039)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1959 - V ZR 38/58 (https://dejure.org/1959,3039)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 288
  • WM 1959, 199
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.07.1957 - VII ZR 226/56

    Enteignung und Überleitungsvertrag

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58
    Bei der Prüfung der Frage, ob die Darlehensforderungen und die Hypotheken der Beklagten von den in der niederländischen Verordnung vom 20. Oktober 1944 enthaltenen hoheitlichen Eingriffen in das deutsche Vermögen betroffen wurden, ist davon auszugehen, daß die Wirksamkeit dieser Verordnung auf das Gebiet des Klägers beschränkt war (BGHZ 25, 127, 129 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der grundsätzlich die privatrechtlichen Folgen derartiger Hoheitsmaßnahmen eines Staates an dessen Grenzen enden, Enteignungen und Beschlagnahmen daher nur das der Gebietshoheit des betreffenden Staates unterliegende Vermögen betreffen).

    Seine Anwendbarkeit entfallt aber hier schon deshalb, weil es sich nur auf das nach deutschem Recht im Ausland befindliche deutsche Vermögen bezog (BGHZ 25, 127, 129/130), diese Voraussetzung jedoch, wie bereits ausgeführt, weder bei den Hypotheken noch bei den Darlehensforderungen der Beklagten gegeben ist.

    Diese Frage ist auch bei der Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 63 nach deutschem Recht zu beurteilen (BGHZ 17, 74, 76; ferner BGHZ 25, 127, 129/130 und BGH NJW 1957, 217 Nr. 2; soweit aus dem Urteil des Senats vom 20. Mai 1955 - V ZR 197/54 eine andere Auffassung entnommen werden könnte, wäre an dieser nicht festzuhalten).

  • BGH, 30.03.1955 - IV ZR 210/54

    Schuldstatut und Währungsstatut

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58
    Aus dieser Rechtsprechung des Senats, die auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligt hat (BGHZ 17, 89, 93/94), ergibt sich zunächst, daß die Akzessorietät der Hypothek nicht dazu führen kann, diese als da belegen anzusehen, wo die Forderung belegen ist (ebenso Raape, Internationales Privatrecht 4. Aufl. S. 589 und 638) und deshalb auf jeden Fall die beiden Hypotheken der Beklagten, da sie hiernach nicht im Gebiet des Klägers belegen waren, von der niederländischen Verordnung vom 20. Oktober 1944 nicht ergriffen wurden.

    Da in einem solchen Fall der Schwerpunkt des hypothekarisch gesicherten Darlehensverhältnisses nicht in dem Darlehen, sondern in dem Grundpfandrecht liegt und dieses daher - wirtschaftlich gesehen als ein Anteil an dem Grundstück - das wesentlichere ist (BGHZ 17, 89, 94/95), bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wegen des engen Zusammenhangs der Darlehensforderungen der Beklagten mit den zu deren Gunsten bestellten Hypotheken auch die Darlehensforderungen am Ort der belasteten Grundstücke, also ebenfalls in West-Berlin als belegen anzusehen.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58
    Zur Auslegung des Gesetzes kann sie deshalb nicht herangezogen werden, weil für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift nur der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, und demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung nicht entscheidend ist (BVerfGE 1, 299, 312; BGHZ 13, 265, 277).
  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58
    Zur Auslegung des Gesetzes kann sie deshalb nicht herangezogen werden, weil für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift nur der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, und demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung nicht entscheidend ist (BVerfGE 1, 299, 312; BGHZ 13, 265, 277).
  • BGH, 24.03.1955 - II ZR 93/53

    Lebensversicherung Sudetendeutscher

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58
    Diese Frage ist auch bei der Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 63 nach deutschem Recht zu beurteilen (BGHZ 17, 74, 76; ferner BGHZ 25, 127, 129/130 und BGH NJW 1957, 217 Nr. 2; soweit aus dem Urteil des Senats vom 20. Mai 1955 - V ZR 197/54 eine andere Auffassung entnommen werden könnte, wäre an dieser nicht festzuhalten).
  • BGH, 20.05.1955 - V ZR 197/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58
    Diese Frage ist auch bei der Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 63 nach deutschem Recht zu beurteilen (BGHZ 17, 74, 76; ferner BGHZ 25, 127, 129/130 und BGH NJW 1957, 217 Nr. 2; soweit aus dem Urteil des Senats vom 20. Mai 1955 - V ZR 197/54 eine andere Auffassung entnommen werden könnte, wäre an dieser nicht festzuhalten).
  • BGH, 11.07.1957 - II ZR 318/55

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen (Genossenschaften)

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58
    Da hiernach für die Belegenheit einer Forderung der Wohnsitz des Schuldners maßgebend ist (BGHZ 25, 134, 139) und der verstorbene Kaufmann L. im Zeitpunkt des Inkrafftretens der niederländischen Verordnung seinen Wohnsitz in Holland hatte, waren die Darlehensforderungen an sich in diesem Zeitpunkt im Gebiet des Klägers belegen und damit von der niederländischen Verordnung ergriffen worden.
  • BGH, 26.01.1951 - V ZR 43/50

    Umstellung. Ost- oder Westwährung

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58
    Er hat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1951 - V ZR 43/50 (BGHZ 1, 109, 113/114) ausgesprochen, daß nach Internationalem Privatrecht das Recht der belegenen Sache auch für Grundpfandrechte, nicht notwendig aber für die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung gilt, und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf dem Gebiet des Aufwertungsrechts dahin entschieden, daß für die Anwendung des Währungsrechts eine einheitliche Behandlung zwischen Grundpfandrecht und Forderung nicht zwingend geboten sei, sondern Forderung und dingliches Recht verschieden behandelt werden könnten.
  • BGH, 01.02.1952 - V ZR 16/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58
    Denselben Standpunkt hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51 (NJW 1952, 420) bei der Beurteilung der Wirkung einer in der sowjetisch besetzten Zone vorgenommenen Enteignung eingenommen.
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 86/52

    Enteignung westdeutscher Hypothek in der Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 38/58
    Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg auf das spätere Urteil des Senats vom 22. Dezember 1953 - V ZR 86/52 (BGHZ 12, 79, 84) berufen.
  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 301/01

    Auswirkung einer Vermögensenteignung auf hypothekarisch gesicherte

    bb) Bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung kann es allerdings geboten sein, für die Frage, wo sie belegen ist, nicht auf den Wohnsitz des Schuldners, sondern auf die Belegenheit des belasteten Grundstücks abzustellen (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51, NJW 1952, 420; vom 15. Januar 1954 - V ZR 165/52, MDR 1954, 286, 287; vom 14. Januar 1959 - V ZR 38/58, WM 1959, 199, 200 ff.; vom 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349).
  • BGH, 22.05.1963 - V ZR 112/61
    Eine entsprechende Anwendung des § 2166 Abs. 3 BGB ist vielmehr jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich, wie die Revision im vor liegenden Palle geltend macht, um einen typischen Realkredit (vgl. hierüber in anderer Hinsicht die Senats urteile vom 14" Januar 1959" V ZR 38/58, IM EGBGB Art. 7 ff - Enteignung - Nr. 23 = MDR 1959, 288 = WM 1959, 199 und vom 14. Februar 1962, V ZR 80/60, V7M 1962, 625) und um die Sicherung einer einzigen, ihrer Natur und Höhe nach von vornherein grundsätzlich fcstliegenden Forderung handelt, deren Wertveränderungon ausschließlich auf ihrem FremdwührungsCharakter und dem Schwanken des Währungskurses beruhen.
  • BGH, 26.09.1969 - V ZR 122/65

    Extraterritorialität ausländischer Staaten bei privatrechtlicher Betätigung

    Dieser- schon früher vom Berufungsgericht vertretenen - Rechtsauffassung war der erkennende Senat im wesentlichen bereits in seinem Urteil vom 14. Januar 1959 - V ZR 38/58 (WM 1959, 199, 201) beigetreten.
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